Was tun beim Fund eines Wespen- oder Hornissennestes?
Informationen für Haus- und Gartenbesitzer
Wespen und Hornissen gehören zu wichtigen Nützlingen in unseren Ökosystemen. Besonders Hornissen stehen unter strengem Artenschutz und dürfen weder gestört noch beseitigt werden. Das gilt auch für viele heimische Wespenarten.
Damit Sie im Ernstfall richtig reagieren, haben wir als Imkerverein wichtige Hinweise und Informationen zusammengestellt.
1. Grundsätzliches Verhalten bei einem Nestfund
Ruhe bewahren & Abstand halten
Hornissen reagieren nur im unmittelbaren Nestbereich empfindlich – mindestens vier Meter um das Nest herum. Vermeiden Sie:
- das Verstellen der Flugbahn,
- Erschütterungen (z. B. Rasenmähen direkt daneben),
- Hineinatmen in das Nest (CO₂ wirkt wie ein Warnsignal),
- Manipulationen am Flugloch oder Stochern im Nest,
- das Benutzen des Rollladens, wenn das Nest im Rollokasten sitzt.
Keine Insektizide!
Der Einsatz von Insektenbekämpfungsmitteln zur Beseitigung von Wespen- oder Hornissennestern ist nicht zulässig und kann einen Verstoß gegen den Artenschutz darstellen.
Einzeln verirrte Tiere
Einzelne Hornissen oder Wespen, die sich ins Haus verirrt haben, können Sie vorsichtig in einem Glas fangen und im Freien wieder freilassen.
2. Warum Hornissen und viele Wespenarten geschützt sind
Hornissen sind äußerst nützlich und regulieren Insektenbestände – ein Volk frisst so viele Insekten wie vier bis fünf Meisenpärchen. Sie sind nicht aggressiv und fliegen in der Regel keine süßen Speisen an.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stehen Hornissen unter besonderem Schutz: Es ist verboten, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Nester zu zerstören.
3. Umsiedlung oder Beseitigung – nur im Ausnahmefall
Eine Umsiedlung ist nur in frühen Neststadien und ausschließlich durch geschulte Fachleute (z. B. Hornissenberater) möglich. Eine Entfernung darf niemals eigenständig erfolgen.
Für Ausnahmen ist eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich – und diese wird nur im äußersten Notfall erteilt, etwa bei einer konkreten und nicht anders abwendbaren Gefährdung.
4. Strafmaß bei Verstößen gegen den Artenschutz
Das Bundesnaturschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen den besonderen Artenschutz empfindliche Strafen vor:
- Ordnungswidrigkeit: Geldbußen bis zu 10.000 €, in schweren Fällen auch deutlich darüber.
- Straftat: Bei vorsätzlicher Tötung streng geschützter Arten oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können Geldstrafen bis zu 50.000 € und in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren drohen (vgl. §§ 69–71 BNatSchG).
Eine Übersicht zum heimischen Artenschutz finden Sie auf den Seiten des Landratsamtes Roth:
Heimischer Artenschutz – Landratsamt Roth
5. Ansprechpartner im Landkreis Roth
Bei Problemen mit Hornissen oder Wespen wenden Sie sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde.
Weitere Informationen zu Hornissen:
Hornisse – Landratsamt Roth
6. Fazit
Ein Hornissen- oder Wespenvolk ist kein Grund zur Panik. Mit Abstand, Ruhe und fachlicher Beratung lassen sich fast alle Situationen sicher lösen – und Sie leisten einen wertvollen Beitrag zum Erhalt unserer heimischen Arten.
Asiatische Hornisse (Vespa velutina)
°Vespa velutina, was nun...?°
Liebe Bienenfreunde,
anbei eine Sammlung von Links, Artikeln, Videos zu dem Thema:
Vespa velutina - Die asiatische Hornisse (LWG)
Institut für Bienenkunde und Imkerei
Sichtungen und Fundorte in Bayern
Gesucht: Die Asiatische Hornisse! (LWG)
Schulungspräsentation Vespa Velutina Stand: 11-2024 (LWG)
Wer weitere Infos, Links oder Ähnliches hat, bitte gerne senden an
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Mitglied werden ist ganz einfach:
Mit der Haltung von Bienenvölkern übernimmst du Verantwortung. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat die rechtlichen Regelungen zusammengefasst, die bei der Bienenhaltung zu beachten sind. Bienen halten verpflichtet.
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Einfach das Beitrittsformular (s. unten) anklicken und ausfüllen. Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare in den Briefkasten am Lehrbienenstand (Königshammer 3, 90530 Wendelstein) einwerfen oder eingescannt per E-Mail an vorstand(at)zeidler-wendelstein.de senden.
Die Beitragsstruktur und die Leistungen der im Beitrag enthaltenen Versicherungsbeiträge kannst du weiter unten einsehen.
Beitrittserklärung
Hier ist das Beitrittsformular des Landesverbands Bayerischer Imker e.V. für eine Mitgliedschaft beim Zeidlerverein Wendelstein 1912 e.V. im Kreisverband Roth.
Das im Formular genannte Angebot von bienen&natur ist aktiven Neumitgliedern vorbehalten.
Bitte alle Felder ausfüllen.
Mitgliedsbeitrag Zeidlerverein Wendelstein 1912 e.V.
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Neben Verbandsbeiträgen zum Deutschen Imkerbund und zum Landesverband Bayerischer Imker fallen auch Versicherungsbeiträge an. Der Beitrag wird jährlich zum Jahresanfang per Lastschrift eingezogen.
Der vom Zeidlerverein Wendelstein erhobene Mitgliedsbeitrag für Erwachsene von 26,00 Euro pro Jahr dient im Wesentlichen der Mitgliederpflege und der Pflege der vereinseigenen Anlagen, Geräte und Bienenvölker. Ein jährlicher Einnahmen-/ Ausgabenbericht erfolgt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Jahres-Beiträge im Einzelnen stellen sich wie folgt dar (ab Januar 2020):
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D.I.B. Grundbeitrag |
3,58 € |
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LVBI Grundbeitrag |
14,00 € |
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Imker-Voll-Versicherung |
11,65 € |
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ZV Wendelstein 1912 e.V. Grundbeitrag |
26,00 € |
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Summe ohne D.I.B. Werbebeitrag |
55,23 € |
Zusätzlich wird noch ein Werbebeitrag erhoben, der pro Volk berechnet wird:
D.I.B. Werbebeitrag je Volk 0,26 €
Details siehe:
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Beitragsordnungen des Zeidlerverein Wendelstein
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Beitragsordnungen des LVBI
Jugendliche sind von allen Beiträgen, mit Ausnahme der Imker-Voll-Versicherung und des Werbebeitrags, befreit.
Der Zeidlerverein bietet unter anderem eine Familienmitgliedschaft für 35 Euro pro Jahr an. Als Hauptmitglied kannst du deine Familienmitglieder hier anmelden .
Leistungen der Imkerversicherung
Hier sind die Leistungen und Bedingungen der Imkerversicherungen abrufbar.
Eine freiwillige Ergänzungsversicherung zur Versicherung von Bienenhäusern, Freiständern, Wanderwagen, Futter in Beuten, imkerlichem Inventar, Geräten und Vorräten ist beim Vereinsvorstand eigens anzumelden. Über die angebotenen Standards hinaus können auch noch individuelle Imker-Zusatz-Versicherungen abgeschlossen werden.
Link zur freiwilligen Ergänzungsversicherung: Formular-Ergaenzungsversicherung.pdf
Meldung der Bienenhaltung
Wer Bienen hält, muss dies auch melden. Grundlage ist die Bienenseuchen-Verordnung . Nur wenn die Bienenstöcke ordnungsgemäß gemeldet sind, kann bei Auftreten von Krankheiten entsprechend schnell und effektiv gehandelt werden.
Die Anmeldung geschieht mit folgendem Formular: Zuteilung einer Betriebsnummer
Das ausgefüllte Formular bitte nach der Vereinsanmeldung an die angegebene Adresse senden.