Informationen für Haus- und Gartenbesitzer
Wespen und Hornissen gehören zu wichtigen Nützlingen in unseren Ökosystemen. Besonders Hornissen stehen unter strengem Artenschutz und dürfen weder gestört noch beseitigt werden. Das gilt auch für viele heimische Wespenarten.
Damit Sie im Ernstfall richtig reagieren, haben wir als Imkerverein wichtige Hinweise und Informationen zusammengestellt.
1. Grundsätzliches Verhalten bei einem Nestfund
Ruhe bewahren & Abstand halten
Hornissen reagieren nur im unmittelbaren Nestbereich empfindlich – mindestens vier Meter um das Nest herum. Vermeiden Sie:
- das Verstellen der Flugbahn,
- Erschütterungen (z. B. Rasenmähen direkt daneben),
- Hineinatmen in das Nest (CO₂ wirkt wie ein Warnsignal),
- Manipulationen am Flugloch oder Stochern im Nest,
- das Benutzen des Rollladens, wenn das Nest im Rollokasten sitzt.
Keine Insektizide!
Der Einsatz von Insektenbekämpfungsmitteln zur Beseitigung von Wespen- oder Hornissennestern ist nicht zulässig und kann einen Verstoß gegen den Artenschutz darstellen.
Einzeln verirrte Tiere
Einzelne Hornissen oder Wespen, die sich ins Haus verirrt haben, können Sie vorsichtig in einem Glas fangen und im Freien wieder freilassen.
2. Warum Hornissen und viele Wespenarten geschützt sind
Hornissen sind äußerst nützlich und regulieren Insektenbestände – ein Volk frisst so viele Insekten wie vier bis fünf Meisenpärchen. Sie sind nicht aggressiv und fliegen in der Regel keine süßen Speisen an.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stehen Hornissen unter besonderem Schutz: Es ist verboten, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Nester zu zerstören.
3. Umsiedlung oder Beseitigung – nur im Ausnahmefall
Eine Umsiedlung ist nur in frühen Neststadien und ausschließlich durch geschulte Fachleute (z. B. Hornissenberater) möglich. Eine Entfernung darf niemals eigenständig erfolgen.
Für Ausnahmen ist eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich – und diese wird nur im äußersten Notfall erteilt, etwa bei einer konkreten und nicht anders abwendbaren Gefährdung.
4. Strafmaß bei Verstößen gegen den Artenschutz
Das Bundesnaturschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen den besonderen Artenschutz empfindliche Strafen vor:
- Ordnungswidrigkeit: Geldbußen bis zu 10.000 €, in schweren Fällen auch deutlich darüber.
- Straftat: Bei vorsätzlicher Tötung streng geschützter Arten oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können Geldstrafen bis zu 50.000 € und in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren drohen (vgl. §§ 69–71 BNatSchG).
Eine Übersicht zum heimischen Artenschutz finden Sie auf den Seiten des Landratsamtes Roth:
Heimischer Artenschutz – Landratsamt Roth
5. Ansprechpartner im Landkreis Roth
Bei Problemen mit Hornissen oder Wespen wenden Sie sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde.
Weitere Informationen zu Hornissen:
Hornisse – Landratsamt Roth
6. Fazit
Ein Hornissen- oder Wespenvolk ist kein Grund zur Panik. Mit Abstand, Ruhe und fachlicher Beratung lassen sich fast alle Situationen sicher lösen – und Sie leisten einen wertvollen Beitrag zum Erhalt unserer heimischen Arten.